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IT-ADVO baut Drohkulisse auf: Erst Drohung mit Einstweiliger Verfügung, darauf folgt eine Strafanzeige

IT-Advo: Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf

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Am 18.02.2025 drohte IT-ADVO damit, gegen faktenbasierte Berichterstattung im Wege einer Einstweiligen Verfügung vorzugehen.

Rechtsanwalt Sebastian Kessler ließ verlauten, dass man davon ausgehen könne, dass sie gegen jede Form der sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ über ihre Tätigkeit unverzüglich mit einer einstweiligen Verfügung juristisch vorgehen werden. Eine solche Berichterstattung setze ein Mindestmaß an Beweisen für die Verdachtsmomente voraus, die jedoch aus den zuvor genannten Gründen gar nicht vorliegen könnten. Weiterhin betonte er, dass, falls an den Vorwürfen festgehalten werde, es gegebenenfalls ratsam sei, die zuständige Staatsanwaltschaft zu konsultieren – allerdings nur bis zur Grenze des § 164 Abs. 1 StGB, der die falsche Verdächtigung betreffe.

Selbstverständlich sind für die Verdachtsberichterstattung keine Beweise nötig. Über Fakten zu berichten, die einen roten Faden ergeben sind völlig legitim. Die Tatsache, dass Sebastian Kessler den Überbringer der Botschaft so aggressiv einzuschüchtern versucht, indem er falsche Voraussetzungen erfindet, lässt tief blicken. Es wirkt so, als solle damit eine vermeintliche juristische Hürde konstruiert werden.

IT-ADVO wird eine außergerichtliche Einigung angeboten. Darauf erstattet Sebastian Kessler Strafanzeige. Sein gutes Recht! Aber was, wenn seine Strafanzeige unbegründet ist und gar nicht der Wahrung seiner Rechte dient?

Belehrung / Schriftliche Äußerung im Strafverfahren wegen angeblicher Nötigung gegenüber Rechtsanwalt Sebastian Kessler, der laut Partnerschaftsregister nicht allein vertretungsberechtigt ist. Auffällig: Genau wie in seinem dubiosen Mahnbescheid gibt Kessler auch hier nicht die Kanzlei IT-ADVO als Betroffene an, sondern agiert persönlich.

Hinweis der Polizei Berlin vom 23.04.2025:
Die Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ in der polizeilichen Belehrung war ein Fehler. Herr Kessler hat die Strafanzeige ausdrücklich in eigenem Namen gestellt.

Fazit: Die rechtliche Außenwirkung der Partnerschaft wirkt weiterhin instabil – sowohl in der Kommunikation als auch in der Anspruchsführung.
Belehrung / Schriftliche Äußerung im Strafverfahren wegen angeblicher Nötigung gegenüber Rechtsanwalt Sebastian Kessler, der laut Partnerschaftsregister nicht allein vertretungsberechtigt ist. Auffällig: Genau wie in seinem dubiosen Mahnbescheid gibt Kessler auch hier nicht die Kanzlei IT-ADVO als Betroffene an, sondern agiert persönlich. Hinweis der Polizei Berlin vom 23.04.2025: Die Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ in der polizeilichen Belehrung war ein Fehler. Herr Kessler hat die Strafanzeige ausdrücklich in eigenem Namen gestellt. Fazit: Die rechtliche Außenwirkung der Partnerschaft wirkt weiterhin instabil – sowohl in der Kommunikation als auch in der Anspruchsführung.

Mögliche Straftatbestände durch das Verhalten von RA Sebastian Kessler

1. § 164 StGB – Falsche Verdächtigung
Wenn jemand bei einer Behörde wissentlich falsche Angaben über eine Straftat macht, um jemanden zu belasten, ist das strafbar.
Wenn Kessler eine „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ als Anzeigeerstatter angibt, die nicht existiert, und dabei den Anschein erweckt, der Beschuldigte hätte diese Kanzlei „genötigt“, obwohl er sich in Wirklichkeit gegen eine rechtswidrig agierende Plattform (IT-Advo) gewehrt hat, dann liegt möglicherweise eine bewusste Täuschung der Ermittlungsbehörden vor.

2. § 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Wer unbefugt eine Berufsbezeichnung oder Amtsbezeichnung führt oder verwendet, macht sich strafbar.
"Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler" suggeriert einen offiziellen Status, den es laut Eintragungen in der RA-Kammer Hamm nicht gibt. Das kann als irreführender Amts- oder Statusmissbrauch gelten – insbesondere in behördlichen Verfahren.

3. § 240 StGB – Nötigung (im Umkehrschluss!)
Wenn jemand versucht, einen anderen mit einer ungerechtfertigten Strafanzeige unter Druck zu setzen, um ihn zum Schweigen zu bringen oder ihn einzuschüchtern, kann das selbst eine Form der Nötigung sein. Besonders relevant, wenn er, wie in diesem Fall, berechtigte Kritik geäußert oder Missstände aufgedeckt hat, und dann gezielt mit einem Strafverfahren überzogen wird, um ihn einzuschüchtern.

1. Einschüchterung durch hohe juristische Hürden

  • Die Kläger (z. B. Unternehmen, Kanzleien oder einflussreiche Einzelpersonen) leiten eine vermeintliche Verleumdungs- oder Unterlassungsklage gegen eine kritische Berichterstattung oder öffentliche Äußerung ein.
  • Oftmals handelt es sich dabei um überzogene oder unbegründete Klagen, die allein den Zweck haben, den Angeklagten mit hohen Anwalts- und Gerichtskostenunter Druck zu setzen.

2. Erzeugung eines Abschreckungseffekts (Chilling Effect)

  • Selbst wenn die Klage keine echte rechtliche Grundlage hat, bedeutet sie für die Betroffenen oft hohen finanziellen und psychischen Stress.
  • Andere Medien oder Einzelpersonen könnten aus Angst vor ähnlichen Konsequenzen auf kritische Berichterstattung verzichten.

3. Missbrauch strafrechtlicher Drohungen

  • Neben zivilrechtlichen Klagen (z. B. Unterlassung oder Schadensersatz) setzen manche Kläger auf strafrechtliche Anzeigen – oft unter dem Vorwand der „falschen Verdächtigung“ (§ 164 StGB) oder „üblen Nachrede“ (§ 186 StGB).
  • Dadurch wird ein juristisches Szenario konstruiert, das den Betroffenen zusätzlich einschüchtert.

Es bleibt nur zu hoffen, dass dieser juristische Schachzug für IT-ADVO nicht nach hinten losgeht. Es hätte einen gewissen Witz, wenn sich herausstellt, dass Sebastian Kessler mit seiner Strafanzeige möglicherweise den Grundstein für ein Verfahren gegen sich selbst gelegt hat.

Colin Simbach schüchtert weiter ein

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SLAPP-Klagen: Ein juristisches Druckmittel gegen kritische Stimmen

SLAPP steht für Strategic Lawsuit Against Public Participation – auf Deutsch etwa „strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“. Dabei handelt es sich um eine missbräuchliche Nutzung des Rechtssystems, um Kritiker, Journalisten oder Aktivisten mit Klagen einzuschüchtern, finanziell zu belasten oder mundtot zu machen. Aber wie funktioniert eine SLAPP-Klage?

Warum ist eine SLAPP-Klage problematisch?

  • Sie ist kein legitimer Rechtsstreit, sondern ein Machtinstrument gegen kritische Stimmen.
  • Selbst wenn die Klage am Ende abgewiesen wird, haben die Kläger ihr Ziel oft erreicht:
  • Finanzieller Schaden für die Beklagten durch hohe Prozesskosten.
  • Psychischer Druck und persönliche Reputationsschäden.
  • Selbstzensur in den Medien, da Berichterstatter weitere Klagen fürchten.

Gibt es Beispiele für SLAPP-Klagen?

Journalisten und Whistleblower werden weltweit mit SLAPP-Klagen überzogen, wenn sie Missstände aufdecken (z. B. Umweltvergehen, Korruption oder Menschenrechtsverletzungen).

Unternehmen setzen solche Klagen oft gegen Verbraucherschützer oder Aktivisten ein, um negative PR zu verhindern.

Prominente oder Politiker nutzen SLAPP-Klagen gelegentlich, um investigative Recherchen zu stoppen.

Hat IT-ADVO SLAPP-Methoden angewendet?

Wenn eine Kanzlei ohne echte rechtliche Grundlage mit Einstweiligen Verfügungen oder Strafanzeigen gegen kritische Berichterstattung vorgeht, kann dies Merkmale einer SLAPP-Strategie haben. Die Absicht wäre dann nicht, einen berechtigten Anspruch durchzusetzen, sondern eine Drohkulisse aufzubauen, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen.

Ob dies hier der Fall ist, hängt davon ab, ob die juristischen Maßnahmen tatsächlich begründet sind – oder lediglich als Einschüchterungstaktik dienen.