POLIZEI & STAATS-
ANWALTSCHAFT BERLIN
Strafanzeige gegen IT-ADVO Rechtsanwalt Sebastian Kessler Geschädigte ehemalige IT-ADVO Mandantin nutzt Äußerungsbogen der Polizei Berlin und die Amtsermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft, um Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Sebastian Kessler zu stellen
Sehr geehrter PK Ralf Sossna,
im Rahmen des laufenden Verfahrens (Az. 250221-1632-i251119) wird nachfolgend Stellung genommen:
1. Zur angeblichen Nötigung
Der Nötigungsvorwurf bezieht sich nach Aktenlage auf ein Schreiben, in dem der Kanzlei Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung aufgezeigt wurde – einschließlich einer Fristsetzung sowie eines Vorschlags zur Schadensregulierung.
Ein solches Vorgehen entspricht im geschäftlichen und rechtlichen Verkehr einem gängigen Instrument zur Streitvermeidung. Das Schreiben enthält weder eine Drohung mit einem unrechtmäßigen Übel, noch wird eine Handlung in Aussicht gestellt, deren Androhung strafrechtlich relevant sein dürfte.
Insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt erklärt oder angedeutet, dass eine Veröffentlichung von Informationen von der Zahlung eines Betrags abhängig gemacht würde. Vielmehr wurde auf bereits vorhandenes Interesse Dritter hingewiesen – was betont, dass eine interne und einvernehmliche Lösung ausdrücklich angestrebt wird.
Der Inhalt des Schreibens ist erkennbar auf Deeskalation und Verständigung ausgerichtet. Dass ein solcher Text zum Anlass genommen wird, um ein Strafverfahren wegen Nötigung zu initiieren, wirft daher eher Fragen zur Zielsetzung des Anzeigeverhaltens auf als zum Vorgehen der Beschuldigten.
2. Zur Anzeige durch eine nicht existente Kanzlei
Beachtlich ist, dass die Anzeige unter dem Namen „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ gestellt wurde. Eine solche Kanzlei ist öffentlich nicht bekannt. Öffentlich tritt Herr Kessler ausschließlich gemeinsam mit Herrn Simbach unter dem Markrennamen „IT-Advo“ und der Firmierung Kanzlei Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten auf. Eine „Kanzlei S. Kessler“ ist weder bei der Rechtsanwaltskammer Hamm registriert noch anderweitig nachvollziehbar.

3. Strafrechtlich relevante Aspekte
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die folgenden Tatbestände sowie alle weiteren in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden strafrechtlich relevanten Sachverhalte im Hinblick auf Herrn Kessler zu prüfen:
a) Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Herrn Kessler wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um ein Ermittlungsverfahren zu veranlassen. Die Anzeige bezieht sich auf ein legitimes außergerichtliches Schreiben, das objektiv kaum einen Straftatbestand erfüllen dürfte. Darüber hinaus wurde die Anzeige unter der Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ erstattet – eine Bezeichnung, für deren Existenz es keine öffentlich nachvollziehbaren Hinweise gibt. Vor dem Hintergrund der juristischen Qualifikation des Anzeigeerstatters liegt der Verdacht nahe, dass diese Angabe nicht versehentlich, sondern gezielt erfolgte, um gegenüber den Ermittlungsbehörden ein anderes Bild des Sachverhalts zu erzeugen, als es der Realität entspricht.
b) Missbrauch von Berufsbezeichnungen (§ 132a StGB)
Die Angabe „Rechtsanwaltskanzlei S. Kessler“ erweckt gegenüber der Polizei den Eindruck einer registrierten, berufsrechtlich anerkannten Einheit. Eine solche Kanzlei existiert nach öffentlich zugänglichen Informationen durch die Rechtsanwaltskammer Hamm nicht. Die Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber Strafverfolgungsbehörden könnte den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen §132a StGB begründen.
c) Versuchte Nötigung (§ 240 StGB, im Umkehrschluss)
Es liegt der Verdacht nahe, dass die Anzeige nicht der Wahrung berechtigter Interessen diente, sondern als Druckmittel eingesetzt wurde – mit dem Ziel, eine kritische Auseinandersetzung zu unterbinden, die Sie hier finden können: vorsicht-it-advo.com. Sollte sich dies bestätigen, wäre die Anzeige selbst als Einschüchterungsversuch zu werten.
d) Betrug und versuchter Prozessbetrug (§ 263 StGB, § 263 i.V.m. § 22 StGB)
Darüber hinaus wurde ein Mahnbescheid beantragt, der an eine unzutreffende Adresse gerichtet war und bei dem Herr Sebastian Kessler persönlich als Gläubiger auftritt – und nicht die ursprünglich beauftragte und öffentlich unter dem Namen „IT-Advo“ auftretende Kanzlei.
Diese Konstellation steht im Widerspruch zu den tatsächlichen geschäftlichen Strukturen sowie den bekannten Vorgängen. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass durch die falsche Gläubigerangabe in Verbindung mit der falschen Adressierung bewusst ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, um eine titulierte Forderung zu erwirken, die materiellrechtlich so nicht besteht.
Vor dem Hintergrund der juristischen Qualifikation des Antragstellers erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser Irrtum versehentlich erfolgte. Die Umstände sprechen vielmehr für einen gezielten Versuch, ein Gericht durch falsche Angaben über die Beteiligten und die Zustellfähigkeit zu täuschen, was sowohl den Tatbestand des versuchten Betrugs als auch des versuchten Prozessbetrugs berühren könnte.
https://vorsicht-it-advo.com/versuchter-prozessbetrug-falscher-mahnbescheid/
e) Verdacht auf koordinierte Social-Engineering-Aktivitäten im Zusammenhang mit IT-Advo
Darüber hinaus sind seit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem ursprünglichen Mandatsverhältnis eine Reihe von Ereignissen dokumentiert worden, die auf gezielte versuchte Ausspähung, psychologische Einflussnahme und digitale Manipulationsversuche hindeuten. Es handelt sich um eine Vielzahl ungewöhnlicher Vorfälle – darunter fingierte Anfragen, persönlich aufdringliche Kontaktversuche, Fake-Rezensionen, manipulatives Flagging von Bewertungen und der Einsatz möglicherweise fingierter Bewertungs-Löschfirmen.
Die Systematik, der zeitliche Ablauf und die Verbindung zur Vorgeschichte mit der Kanzlei IT-Advo lassen den Verdacht zu, dass es sich um eine koordinierte Social-Engineering-Kampagne handeln könnte, bei der gezielt versucht wurde, sensible Informationen auszuspähen, Reputationsschäden herbeizuführen und psychischen Druck aufzubauen.
Besonders auffällig ist der unmittelbare Zusammenhang dieser Vorgänge mit dem Scheitern der Versuche, eine Zahlungsforderung durchzusetzen. Die Forderung wurde aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel nicht erfolgreich durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die beschriebenen Handlungen als Reaktion auf dieses Scheitern zu werten sind – womöglich als Versuch, auf anderem Wege Druck auszuüben oder sich für die rechtliche Auseinandersetzung zu „revanchieren“.
Brisant erscheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beteiligten Anwälte hauptberuflich für ein Unternehmen tätig sind, das sich auf Cybersicherheit und Social-Engineering-Abwehr spezialisiert hat – den TÜV IT. Die Nähe zu dieser Thematik sowie die professionelle Qualität der beobachteten Vorgehensweisen sprechen gegen zufällige Einzelhandlungen.
Eine detaillierte Zusammenfassung der dokumentierten Vorfälle, möglicher Zusammenhänge und technischer Hinweise ist unter folgendem Link abrufbar:
https://vorsicht-it-advo.com/spionage/
Es wird angeregt, diesen Komplex ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen – insbesondere im Hinblick auf § 238 StGB (Nachstellung), § 202a/b StGB (Ausspähen und Abfangen von Daten), § 164 StGB (Falsche Verdächtigung), § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat), mögliche Verstöße gegen § 356 StGB (Parteiverrat) sowie berufsrechtliche Fragen nach der BRAO/BORA.
Es wird um Weiterleitung dieser Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft gebeten, zwecks Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kessler einzuleiten ist.