IT-ADVO
FALSCHER
MAHNBESCHEID

IT-Advo stellt Mahnbescheid an falsche Adresse: Einfach nur unprofessionell oder versuchter Prozessbetrug? Wie Rechtsanwalt Sebastian Kessler trotz klarer Faktenlage einen unrechtmäßigen Vollstreckungstitel erwirken wollte

IT-Advo: Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf

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Nachdem Rechtsanwalt Sebastian Kessler von der Kanzlei IT-Advo keine Möglichkeit sah, seine umstrittene Forderung auf ordnungsgemäßem Wege gerichtlich durchzusetzen – unter anderem wegen schlechter Mandatsführung, fehlerhafter Rechnungen, ungültiger Mahnungen und eines nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Online-Mandats – versuchte er offenbar, die Forderung durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen.

Auffällig ist hierbei Folgendes:

  • Der Mahnbescheid richtet sich an die Ltd. unter korrekter Benennung des allein vertretungsberechtigten Directors. Sebastian Kessler weiß also sehr genau, wer vertretungsberechtigt ist. Allerdings verwendet er die Adresse der Markeninhaberin in Berlin, von der er weiß, dass sie nicht vertretungsberechtigt ist.
  • Herr Kessler war nachweislich über die Unternehmensstruktur informiert: Auf der Unternehmenswebsite sind sowohl der Director der Ltd. als auch die Rolle der Markeninhaberin eindeutig benannt.
  • Darüber hinaus ist die rechtliche Vertretung der Ltd. öffentlich einsehbar.
  • Bereits am 17. Februar 2025, zwei Tage vor Zugang des Mahnbescheids, wies Kessler in einer E-Mail bezüglich einer DSGVO-Anfrage auf die Unternehmensstruktur hin und erwähnte explizit die Datenübertragung nach Hongkong. Dies belegt, dass ihm der tatsächliche Sitz der Ltd. bekannt war.
  • Die Adressierung an die Berliner Adresse der Markeninhaberin erweckt den Eindruck, als sei bewusst darauf abgezielt worden, Verwirrung zu stiften – wahrscheinlich in der Hoffnung, dass kein Widerspruch erfolgt. Tatsächlich ist vielen nicht bekannt, dass selbst bei fehlerhafter Adressierung ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, weshalb darauf die Zwangsvollstreckung folgt.

Bemerkenswert ist zudem:

Im Mahnbescheid wird ausschließlich Sebastian Kessler als Gläubiger angegeben, obwohl das unseriöse Online-Mandat auf die Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten ausgestellt war. Dies lässt Raum für Spekulationen, ob sein Kanzleipartner Colin Simbach sich von diesem Vorgehen distanzieren wollte.

Warum der Vorwurf des Prozessbetrugs naheliegt:

  • Die korrekte Benennung des Directors bei gleichzeitiger Nutzung der falschen Adresse spricht gegen einen bloßen Irrtum.
  • Ein Anwalt unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen benanntem Vertreter und gewählter Zustelladresse hätte zwingend auffallen müssen.
  • Das Vorgehen könnte als Versuch gewertet werden, das Gericht über die Zustellungsberechtigung zu täuschen, um unrechtmäßig ein Versäumnisurteil und damit einen Vollstreckungstitel zu erwirken.