DSVGO-ANFRAGE

Unprofessionelle Anfrage von RA Sebastian Kessler bezüglich einer DSGVO-Anfrage: Ein kritischer Blick

IT-Advo: Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf

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In einer Zeit, in der Datenschutz und die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unternehmen und Juristen oberste Priorität haben sollten, ist es umso überraschender, wenn ein Rechtsanwalt – von dem man Professionalität und Fachkompetenz erwartet – eine fehlerhafte und unprofessionelle Anfrage stellt. Genau dies scheint im Fall von RA Sebastian Kessler geschehen zu sein.

Unprofessionelle DSGVO-Anfrage im Fokus

RA Sebastian Kessler richtete eine DSGVO-Anfrage an die Markeninhaberin eines Übersetzungsbüros, obwohl sich sein Anliegen nachweislich auf die Firma bezog. Diese Verwechslung zeigt, dass eine grundlegende Vorprüfung, wer die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist, unterlassen wurde – ein Versäumnis, das gerade bei einem Rechtsanwalt umso schwerer wiegt. Eine korrekte Zuordnung des Verantwortlichen wäre das Mindeste gewesen, was man von einer professionellen Bearbeitung erwartet. Die Markeninhaberin reagierte professionell auf die Anfrage: Sie ignorierte diese schlicht, da sie erkennbar nicht die verantwortliche Stelle war.

Wahrscheinlich unterliegt RA Kessler nun dem Irrtum, die Nichtbeantwortung könne rechtliche Konsequenzen für die Markeninhaberin nach sich ziehen. Eventuell glaubt er sogar, sie habe sich damit rechtlich angreifbar gemacht und er könne eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen. Dabei hat er mit diesem Vorgehen nicht nur den ursprünglichen Auftrag missverstanden, sondern auch die DSGVO-Anfrage an die falsche Adresse gerichtet. Damit setzt sich eine Kette von Versäumnissen fort, die bereits mit seiner unklaren Mandatsführung und der problematischen Rechnungsstellung begann. Immerhin: Konsequenz zeigt RA Kessler – wenn auch in eine gänzlich falsche Richtung.

Was sagt das über RA Sebastian Kessler aus?

Ein solches Vorgehen wirft mehrere kritische Fragen auf:

  1. Mangelnde Sorgfalt: Die DSGVO verpflichtet zur sorgfältigen Identifikation des Verantwortlichen. Die fehlerhafte Adressierung der Anfrage deutet auf Nachlässigkeit hin.
  2. Fehlendes Fachwissen oder Verkennung der Rechtslage? War diese Fehlanfrage das Ergebnis von Unwissenheit in datenschutzrechtlichen Fragen oder schlicht einer falschen rechtlichen Einschätzung? Beides wäre gleichermaßen bedenklich.
  3. Unprofessionalität: Von einem Rechtsanwalt wird erwartet, dass Anfragen präzise, zielgerichtet und an die zuständige Stelle gerichtet sind. Eine solch grobe Verwechslung zeugt von einem Mangel an Professionalität.

Die Bedeutung von Professionalität bei DSGVO-Anfragen

Die DSGVO regelt den Schutz personenbezogener Daten streng und verlangt ein hohes Maß an Genauigkeit. Fehlerhafte Anfragen wie die von RA Sebastian Kessler untergraben nicht nur das Vertrauen in die Professionalität des Anfragenden, sondern verursachen auch unnötige Belastungen für die Empfänger. Verantwortungsvolle Juristen überprüfen vor dem Versand ihrer Anfragen sorgfältig die Zuständigkeit und richten diese an die korrekten Stellen. Das vermeidet Missverständnisse und sorgt für effiziente, rechtssichere Abläufe.

Fazit

Der Vorfall um die DSGVO-Anfrage von RA Sebastian Kessler wirft ein schlechtes Licht auf sein berufliches Vorgehen. In einem sensiblen Bereich wie dem Datenschutz ist Präzision gefragt. Fehltritte wie dieser sollten Anlass zur Reflexion sein, um zukünftige Fehler zu vermeiden und den eigenen Qualitätsstandard zu erhöhen. Mandanten stellt sich die berechtigte Frage, ob sie bei einem Anwalt, der solche elementaren Fehler begeht und dabei stur auf einem Irrweg beharrt, tatsächlich gut beraten sind.