DEUTSCHE
RENTEN
VERSICHERUNG
Anfrage zur Prüfung einer möglichen Unvereinbarkeit der Syndikustätigkeit mit der Nebentätigkeit als Kanzleipartner – Sebastian Kessler & Colin Simbach
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird ich die Deutsche Rentenversicherung um Prüfung gebeten, ob die Syndikusrechtsanwälte Sebastian Kessler und Colin Simbach, beide bei der TÜV Informationstechnik GmbH (TÜVIT) in Essen beschäftigt, ihre Nebentätigkeit als Partner der Kanzlei Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten (IT-Advo) ordnungsgemäß gemeldet haben und ob diese Konstellation mit ihrem Status als Syndikus mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Nach öffentlich einsehbaren Informationen sind Herr Kessler und Herr Simbach:
- Als Syndikusrechtsanwälte bei der TÜV Informationstechnik GmbH tätig
- Gleichzeitig Partner der Kanzlei Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten (IT-Advo) mit Sitz in Düsseldorf
Gemäß § 46 Abs. 2 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich ihren Arbeitgeber rechtlich beraten. Eine gewerbliche Nebentätigkeit oder externe Mandatsbearbeitung ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers kann sowohl berufsrechtliche als auch rentenrechtliche Konsequenzen haben.
1. Hintergrund
- Liegt der Deutschen Rentenversicherung eine ordnungsgemäße Anzeige dieser Nebentätigkeit vor?
- Wurde seitens des Arbeitgebers (TÜVIT) eine Genehmigung für die Kanzleipartnerschaft erteilt?
- Besteht ein möglicher Interessenkonflikt, wenn die Betroffenen Mandanten vertreten, die in geschäftlichem Zusammenhang mit dem TÜV oder dessen Kunden stehen?
- Ist die Syndikustätigkeit mit einer gleichzeitigen Partnereigenschaft in einer Kanzlei rentenrechtlich vereinbar?
- Falls keine ordnungsgemäße Meldung erfolgte, welche Konsequenzen drohen hieraus?
3. Warum ist dies relevant?
- Der Status als Syndikusrechtsanwalt ist an die ausschließliche Bindung an den Arbeitgeber gekoppelt.
- Eine ungewöhnliche Doppelrolle könnte sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa Rückforderungen von Beiträgen oder den Verlust des Status.
- Ohne korrekte Meldung könnte die Nebentätigkeit versicherungspflichtig sein.
4. Bitte um Stellungnahme
Es wird um Mitteilung gebeten, ob eine entsprechende Meldung vorliegt, die Tätigkeit geprüft wurde und ob die Deutsche Rentenversicherung hier Handlungsbedarf sieht.
Eine Antwort wird bis zum 08.03.2025 erbeten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!